Fotorecht

     zuletzt aktualisiert: 20.04.2019


1. Maßstäbe für meine Arbeit

Ich beachte bei meiner Arbeit so gut wie möglich den folgenden Wissensstand. Er kann und darf aber nicht Maßstab für Dritte sein, denn Rechtsberatung ist ausschließlich Rechtsanwälten vorbehalten. Zumal bei der Beurteilung des Einzelfalls wesentlich mehr Aspekte zu beachten sind, als sie hier abgehandelt werden können.


1.1 Abbildung von Personen

Grundlage ist meines Wissens das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) oder mit vollem Wortlaut das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie”. Demnach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22). Ohne Einwilligung dürfen Bildnisse nur verbreitet oder zur Schau gestellt werden,

  • aus dem Bereich der Zeitgeschichte,
  • auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen,
  • von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben,
  • die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder zur Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient (§ 23, Abs. 1). 

Aber auch in diesen Fällen darf ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person nicht verletzt werden.

Ein Bildnis im Sinne des Gesetzes setzt die direkte oder indirekte Identifizierbarkeit einer Person voraus. Sie muss nicht allein vom Bild her erkennbar sein. Es genügt, wenn sie auf Grund weiterer Umstände für ihr nahestehende Personen erkennbar wird. Das können besondere körperliche Merkmale sein, die Kleidung, ein mit abgebildeter PKW oder zugehörige Texte.

Ist davon auszugehen, dass die Öffentlichkeit ein Interesse daran hat, über den Vorgang informiert zu werden, ist der Begriff der Zeitgeschichte relevant. Darunter fallen beispielsweise politische oder größere sportliche Veranstaltungen. Darunter fallen keine Allerweltfotos ohne öffentliches Interesse. Ist das Bild dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen, muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit noch gegen die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person abgewogen werden. So dürfen auch Prominente ohne Zustimmung nicht bei einer privaten Tätigkeit fotografiert werden. Besondere Vorsicht ist bei Kindern geboten, auch bei Kindern von Prominenten.

Besonders schwer abzuwägen ist die Frage, ob Personen auf einer Aufnahme nur Beiwerk sind, zumal die Rechtsprechung hier strenge Maßstäbe anlegt. Bei Aufnahmen einer belebten Straßenkreuzung, deren Hauptaugenmerk der Verkehrsdichte oder den gegenüber liegenden Gebäuden gilt, wird man wohl die Menschen als Beiwerk einstufen dürfen. Bei einem Café mit Außenbewirtschaftung aber mit Sicherheit nicht. Denn der Eindruck eines gut besuchten Cafés ist ein ganz anderer als der eines verwaisten.

Bei Versammlungen, Veranstaltungen und Aufzügen ist die Veröffentlichung von Bildern meines Wissens zulässig, sofern der Zusammenhang erkennbar bleibt. Einzelne Teilnehmer dürfen nicht selektiv herausgegriffen und in anderem Zusammenhang oder zusammenhanglos veröffentlicht werden.

Schließlich ist noch zu beachten, ob die abgebildete Person ein berechtigtes Interesse gegen die Veröffentlichung haben könnte. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Bilder in die Intimsphäre einer Person eingreifen, sie herabwürdigen oder unangemessen anprangern.


1.2 Abbildung von Werken an öffentlichen Plätze (Panoramafreiheit)

Maßgeblich ist meines Wissens hier § 59 Abs. 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG). Zulässig ist demnach, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich die Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

Das Öffentlichkeitskriterium bezieht sich auf die Position des Betrachters, nicht auf die des Objektes. Dieses kann sich durchaus auf privatem Gelände befinden. Die Aufzählung von Wegen, Straßen und Plätzen ist nur beispielhaft. Auch die bleibende Ansicht eines Schiffs bei Einlaufen in einen Hafen erfüllt das Öffentlichkeitskriterium.

Von der Panoramafreiheit nicht gedeckt sind Aufnahmen, die erst durch Hilfsmittel oder zusätzliche Maßnahmen möglich wurden (Leitern, Drohnen, Wegdrücken von Hecken, Teleobjektive, Aufnahmen vom Balkon des gegenüber liegenden Hauses aus).

Eine wichtige Voraussetzung, um sich bei Fotos auf die Panoramafreiheit berufen zu können, ist das Kriterium „bleibend”. Ich verstehe die Fachliteratur so, dass es für die Einstufung „bleibend” auf die Intention des Urhebers ankommt und nicht auf die tatsächliche Dauerhaftigkeit. So fiel die Verhüllung des Reichstags in Berlin durch Christo und Jeanne-Claude nicht unter die Panoramafreiheit, weil ihre zeitliche Befristung geplant war, wohl aber Graffiti auf Hauswänden oder in Unterführungen. Bei letzterem wollen die Urheber einen dauerhaften Verbleib, auch wenn Hausbesitzer oder Stadtverwaltung diese Werke wieder entfernen.

1.3 Quellen:

 

2. Erwerb von Nutzungsrechten an meinen Bildern

Für rein private, familieninterne Zwecke dürfen meine Bilder unter Beibehaltung der Signierung ARt ohne Rücksprache kopiert werden.

Für alle anderen Zwecke bedarf es meines schriftlichen Einverständnisses.

  • Für Non-Profit-Anwendungen räume ich eine Nutzungslizenz in der Regel unentgeltlich ein, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Werden diese nicht eingehalten, behalte ich mir eine nachträgliche Berechnung vor.
  • Für kommerzielle Zwecke, bei denen durch Verwendung meiner Bilder Einnahmen erzielt werden oder erzielt werden können, ist eine kostenpflichtige Nutzungslizenz zu erwerben. Einzelheiten auf Anfrage.

Bitte bedenken Sie, dass Raubkopien ungleich teurer werden als der Obolus, den Sie für eine genehmigte Nutzung zu entrichten hätten.